Neues aus dem Markt

24.11.2017 - BNA: Merkblatt zur Bestandsschutzwahrung bei EE-Anlagen

Die Bundesnetzagentur (BNA) hat einen Hinweis zum Thema „Bestandschutz bei der Ersetzung, Erweiterung und Erneuerung von EE-Anlagen“ herausgegeben und gibt damit betroffenen Unternehmen und Bürgern eine Orientierungshilfe an die Hand.

Grundsätzlich gilt: Auf selbsterzeugten Strom ist vom Anlagenbetreiber die EEG-Umlage zu zahlen. Eigenerzeuger, die einen Bestandsschutz gemäß §§ 61c oder 61d EEG geltend machen können, sind jedoch von der Zahlung der EEG-Umlage für die Eigenerzeugung aus ihrer (älteren) Bestandsanlage befreit. Nimmt der Betreiber einer solchen Bestandsanlage eine neue Stromerzeugungsanlage in Betrieb, gelten für die neue Anlage die Regelungen des aktuellen EEG – und somit auch die EEG-Umlagepflichten für zur Eigenversorgung genutzten Strom.

Unter den besonderen Voraussetzungen einer Ersetzung, Erweiterung oder Erneuerung kann nach § 61c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c oder § 61d Abs. 3 EEG zugunsten der Betreiber von Bestandsanlagen auch eine neue bzw. modernisierte Stromerzeugungsanlage als Bestandsanlage gelten. Hierfür muss folgendes beachtet werden:

  • Die Ersetzung, Erweiterung bzw. Erneuerung muss vor dem 1. Januar 2018 erfolgen.
  • Neben der fristgerechten Ersetzung rechtzeitig vor dem Stichtag muss die „neue“ Anlage die Funktion der Bestandsanlage im bestandsgeschützten Eigenerzeugungskonzept tatsächlich, vollständig und dauerhaft übernommen haben. Die ersetzte Stromerzeugungsanlage verliert damit ihren Bestandsschutz.
  • Änderungen der funktionalen Zuordnung durch die Ersetzung einer Bestandsanlage sind dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Nicht möglich ist es, sich bestandsgeschützte Ersatzanlagen durch eine zwischenzeitige Nutzung oder gar durch eine schlichte Bestellung vor dem 1. Januar 2018 quasi „auf Halde“ zu legen, bis die bisher genutzte Bestandsanlage tatsächlich ausgetauscht wird. Weiterführendes Material finden Sie unter den nachfolgenden Links.

Link: Bundesnetzagentur – Hinweis zur bestandschutzwahrenden Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung vor dem 1. Januar 2018 nach §§ 61c und 61d EEG
Link: Bundesnetzagentur – Leitfaden zur Eigenversorgung